Neben der Schwere einer Erkrankung muss diese auch „unerwartet“ auftreten, damit eine Leistungsübernahme erfolgt. Denn die Reiserücktrittsversicherung leistet nur bei einer unerwarteten, schweren Ersterkrankung. Unerwartet bedeutet, die Erkrankung ist erst nach der Buchung der Reise aufgetreten. Schwer bedeutet, dass die Krankheit die geplante Reise unmöglich macht.
Sind diese Kriterien erfüllt, ist auch die Erkrankung an Covid-19 vom Versicherungsschutz gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn Covid-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft wurde.
Auch eine nicht erwartete Verschlimmerung eines chronischen Leidens kann einen Reiseantritt ausschließen. Gleiches gilt bei schweren psychischen Erkrankungen, welche ambulanter oder stationärer Behandlung bedürfen. Sollten eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeiten oder Schwangerschaftskomplikationen auftreten, können auch diese Auslöser für das Nichtantreten einer Reise sein.
Wichtig: Alle Krankheiten müssen vor der Stornierung ärztlich attestiert werden.